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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2015 - L 9 AS 660/15 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2015 - L 9 AS 660/15 B ER (https://dejure.org/2015,103552)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.08.2015 - L 9 AS 660/15 B ER (https://dejure.org/2015,103552)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. August 2015 - L 9 AS 660/15 B ER (https://dejure.org/2015,103552)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2014 - L 9 AS 495/13
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2015 - L 9 AS 660/15
    Nach dem ablehnenden Gerichtsbescheid des SG hatte die Antragstellerin eine in die Zuständigkeit des erkennenden Senats fallende Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. L 9 AS 495/13 NZB geführt wurde.

    Wie oben ausgeführt, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ein Verwaltungsverfahren zu moderieren, auch wenn der Senat im vorliegenden Fall erneut (vgl. obige Ausführungen zu L 9 AS 495/13 NZB) versucht hat, zur Herstellung des Rechtsfriedens eine Klärung der die Antragstellerin beschäftigenden Fragen herbeizuführen.

    Gleichwohl hatte der Senat im Vorjahr im Rahmen des Verfahrens L 9 AS 495/13 NZB für das Anliegen der Antragstellerin dem Grunde nach Verständnis.

    Denn seit der Organisationsreform der Rentenversicherung zum 1. Oktober 2005 gibt es keine "Rentenversicherung der Arbeiter" mehr, außerdem kann aus dem Verfahren L 2 R 107/12 abgeleitet werden, dass die Antragstellerin - wie von ihr auch vorgetragen und im Rahmen des Verfahrens L 9 AS 495/13 NZB vom Antragsgegner bestätigt - bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) geführt wird und damit ihre Alg II-Bezugszeiten dorthin gemeldet werden müssten.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2015 - L 9 AS 540/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2015 - L 9 AS 660/15
    Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis Zulässigkeitsvoraussetzung (Senatsbeschluss vom 26. Mai 2015 - L 9 AS 671/15 B ER; vom 27. April 2015 - L 9 AS 540/15 B ER m.w.N.; vgl. allgemein Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 26, Rn. 26b und Vor § 51 Rn. 16 ff.).

    Unzulässig ist ein Verfahren dann, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (Keller, a.a.O., Vor § 51 Rn. 16a; BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 64/99 R, SozR 3-1500 § 54 Nr. 45, S. 93 = juris Rn. 16) oder wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2014 - L 9 AS 498/14 B ER; vom 27. April 2015 - L 9 AS 540/15 B ER; vom 7. Mai 2015 - L 9 AS 616/13 B; vom 26. Mai 2015 - L 9 AS 671/15 B ER).

    Der Senat hat das Rechtsschutzbedürfnis insoweit beispielsweise verneint, wenn ein Eilverfahren eingeleitet wird, obwohl erkennbar ist, aus welchen Gründen eine Entscheidung durch das Jobcenter noch nicht erfolgt ist oder ohne dass zuvor belastbar Erkundigungen eingeholt worden sind, aus welchen Gründen eine Entscheidung noch nicht ergangen ist (Senatsbeschluss vom 27. April 2015 - L 9 AS 540/15 B ER) oder weil ein Antragsteller sich nicht vor Antragstellung bei dem SG bei dem Antragsgegner erkundigt hat, warum dieser Vollstreckungsmaßnahmen einleitet, obwohl jener - angeblich - Widerspruch erhoben hat (Senatsbeschluss vom 26. Mai 2015 - L 9 AS 671/15 B ER).

    Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere auch dann, wenn eine Mitwirkung noch aussteht (Senatsbeschluss vom 10. September 2013 - L 9 AS 979/13 B ER; v. 27. April 2015 - L 9 AS 540/15 B ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.02.2014 - L 2 R 107/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2015 - L 9 AS 660/15
    Zudem ist hier bekannt, dass die Antragstellerin ein weiteres sozialgerichtliches Verfahren auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts geführt hat, das im Jahr 2014 beendet wurde (Urteil des 2. Senats vom 19. Februar 2014 - L 2 R 107/12).

    Die DRV Bund hatte dazu im erwähnten Klageverfahren L 2 R 107/12 aber ausgeführt, es habe sich insoweit um ein Versehen gehandelt, und immerhin liegt dieser Sachverhalt 20 Jahre zurück.

    Denn seit der Organisationsreform der Rentenversicherung zum 1. Oktober 2005 gibt es keine "Rentenversicherung der Arbeiter" mehr, außerdem kann aus dem Verfahren L 2 R 107/12 abgeleitet werden, dass die Antragstellerin - wie von ihr auch vorgetragen und im Rahmen des Verfahrens L 9 AS 495/13 NZB vom Antragsgegner bestätigt - bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) geführt wird und damit ihre Alg II-Bezugszeiten dorthin gemeldet werden müssten.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2015 - L 9 AS 671/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2015 - L 9 AS 660/15
    Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis Zulässigkeitsvoraussetzung (Senatsbeschluss vom 26. Mai 2015 - L 9 AS 671/15 B ER; vom 27. April 2015 - L 9 AS 540/15 B ER m.w.N.; vgl. allgemein Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 26, Rn. 26b und Vor § 51 Rn. 16 ff.).

    Unzulässig ist ein Verfahren dann, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (Keller, a.a.O., Vor § 51 Rn. 16a; BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 64/99 R, SozR 3-1500 § 54 Nr. 45, S. 93 = juris Rn. 16) oder wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2014 - L 9 AS 498/14 B ER; vom 27. April 2015 - L 9 AS 540/15 B ER; vom 7. Mai 2015 - L 9 AS 616/13 B; vom 26. Mai 2015 - L 9 AS 671/15 B ER).

    Der Senat hat das Rechtsschutzbedürfnis insoweit beispielsweise verneint, wenn ein Eilverfahren eingeleitet wird, obwohl erkennbar ist, aus welchen Gründen eine Entscheidung durch das Jobcenter noch nicht erfolgt ist oder ohne dass zuvor belastbar Erkundigungen eingeholt worden sind, aus welchen Gründen eine Entscheidung noch nicht ergangen ist (Senatsbeschluss vom 27. April 2015 - L 9 AS 540/15 B ER) oder weil ein Antragsteller sich nicht vor Antragstellung bei dem SG bei dem Antragsgegner erkundigt hat, warum dieser Vollstreckungsmaßnahmen einleitet, obwohl jener - angeblich - Widerspruch erhoben hat (Senatsbeschluss vom 26. Mai 2015 - L 9 AS 671/15 B ER).

  • BSG, 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - kein Anspruch auf isolierte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2015 - L 9 AS 660/15
    Allgemein lässt sich sagen, dass niemand die Gerichte grundlos in Anspruch nehmen darf (vgl. Keller, a.a.O., Vor § 51 Rn. 16; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R, FEVS 63, 109, 111 = juris Rn. 14; Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 57 = juris, jeweils Rn. 12).
  • BSG, 26.05.1970 - 3 RK 45/69
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2015 - L 9 AS 660/15
    Ein Rechtsschutzbedürfnis des Bürgers besteht nicht mehr, wenn der Beklagte den Anspruch anerkannt und der Kläger das Anerkenntnis angenommen hat (BSG, Urteil vom 26. Mai 1970 - 3 RK 45/69 -, juris).
  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug - Nichterteilung einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2015 - L 9 AS 660/15
    Allgemein lässt sich sagen, dass niemand die Gerichte grundlos in Anspruch nehmen darf (vgl. Keller, a.a.O., Vor § 51 Rn. 16; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R, FEVS 63, 109, 111 = juris Rn. 14; Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 57 = juris, jeweils Rn. 12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2013 - L 9 AS 979/13
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2015 - L 9 AS 660/15
    Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere auch dann, wenn eine Mitwirkung noch aussteht (Senatsbeschluss vom 10. September 2013 - L 9 AS 979/13 B ER; v. 27. April 2015 - L 9 AS 540/15 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2014 - L 9 AS 498/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2015 - L 9 AS 660/15
    Unzulässig ist ein Verfahren dann, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (Keller, a.a.O., Vor § 51 Rn. 16a; BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 64/99 R, SozR 3-1500 § 54 Nr. 45, S. 93 = juris Rn. 16) oder wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2014 - L 9 AS 498/14 B ER; vom 27. April 2015 - L 9 AS 540/15 B ER; vom 7. Mai 2015 - L 9 AS 616/13 B; vom 26. Mai 2015 - L 9 AS 671/15 B ER).
  • BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 64/99 R

    Zulässigkeit der Klage auf Rückforderung überzahlter Rente nach dem Tod des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2015 - L 9 AS 660/15
    Unzulässig ist ein Verfahren dann, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (Keller, a.a.O., Vor § 51 Rn. 16a; BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 64/99 R, SozR 3-1500 § 54 Nr. 45, S. 93 = juris Rn. 16) oder wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2014 - L 9 AS 498/14 B ER; vom 27. April 2015 - L 9 AS 540/15 B ER; vom 7. Mai 2015 - L 9 AS 616/13 B; vom 26. Mai 2015 - L 9 AS 671/15 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.05.2015 - L 9 AS 616/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2015 - L 9 AS 964/15
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